Brandschutzabschottung: Normen, Systeme und Planungspraxis

Eine Brandschutzabschottung verschließt Öffnungen, an denen Kabel oder Rohre feuerwiderstandsfähige Wände und Decken durchdringen. Sie stellt den Feuerwiderstand des Bauteils am Durchbruch wieder her und verhindert, dass Feuer und Rauch in den nächsten Brandabschnitt gelangen. Maßgeblich sind MBO, MLAR 2020 sowie DIN 4102-9, DIN 4102-11 und DIN EN 1366-3.

Zum Umfang dieses Beitrags

Anhamm fertigt keine Kabel- und Rohrabschottungen. Unser Produktbereich sind mechanische Bodenbarrieren zur Rückhaltung von Flüssigkeiten – Löschwasser, Gefahrstoffe, Hochwasser.

Dieser Beitrag ordnet die Leitungsabschottung für Planer und Betreiber ein und grenzt sie klar von der Flüssigkeitsrückhaltung ab. Beide Themen begegnen sich im industriellen Brandschutzkonzept, sind aber unterschiedliche Bauteile mit unterschiedlichen Nachweisen. Wer eine Kabel- oder Rohrabschottung beschafft, wendet sich an einen darauf spezialisierten Systemhersteller.

Wir schreiben darüber, weil die Verwechslung beider Kategorien in der Praxis regelmäßig auftritt – und weil sie sicherheitsrelevant ist.


Das Wichtigste auf einen Blick

  • Pflicht, nicht Option: Sobald Leitungen raumabschließende, feuerwiderstandsfähige Bauteile durchdringen, ist eine geprüfte Abschottung erforderlich (§ 40 MBO, MLAR 2020).
  • Erhalten, nicht verbessern: Eine Abschottung stellt die Feuerwiderstandsdauer des durchdrungenen Bauteils am Durchbruch wieder her. Sie erhöht den Feuerwiderstand der Gesamtkonstruktion nicht.
  • Nur als geprüftes System: Komponenten verschiedener Hersteller dürfen nicht kombiniert werden, sofern der Verwendbarkeitsnachweis dies nicht ausdrücklich zulässt.
  • Dokumentation ist haftungsrelevant: Kennzeichnung, Schottkataster und Nachweis jeder Nachbelegung sind Betreiberpflichten.
  • Andere Baustelle: Löschwasser- und Gefahrstoffrückhaltung nach § 20 AwSV ist ein eigenständiges Thema mit eigener Rechtsgrundlage – siehe Abschnitt zur Abgrenzung.

Was ist eine Brandschutzabschottung?

Eine Brandschutzabschottung – auch Brandabschottung oder Brandschott – ist der geprüfte Verschluss einer Öffnung in einem raumabschließenden Bauteil, durch die Kabel- oder Rohrleitungen geführt werden.

Moderne Gebäude sind durchzogen von Leitungswegen. Ein Rechenzentrum, eine Logistikhalle oder ein Chemiebetrieb bringt je nach Größe hunderte bis tausende Durchdringungen mit sich. Jede einzelne ist im Brandfall ein potenzieller Übertragungspfad für Flammen, Rauch und Wärme – und damit die planerische Schwachstelle der Brandabschnittsbildung.

Wichtig für das Verständnis ist die Unterscheidung zwischen „Feuerwiderstand erhöhen“ und „Feuerwiderstand erhalten“. Ein Abschottungssystem verbessert die Wand nicht. Es schließt lediglich die Lücke, die die Leitung hineingerissen hat, und stellt die ursprüngliche Qualität des Bauteils an dieser Stelle wieder her.


Rechtsrahmen: MBO, MLAR und MVV TB

Die bauordnungsrechtliche Grundlage bilden die Landesbauordnungen, die sich weitgehend an der Musterbauordnung orientieren.

RegelwerkAktueller StandRelevanter Inhalt
MBO § 14Fassung 2002, zuletzt geändert 09/2024Grundsatzanforderung: Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern
MBO § 40ebd.Leitungsanlagen und Durchdringung raumabschließender Bauteile
MLAR 2020Fassung 10.02.2015, zuletzt geändert 03.09.2020Konkrete brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
MVV TBAusgabe 2025/1Bauaufsichtliche Einführung der Technischen Baubestimmungen
MIndBauRLlandesrechtlich eingeführtBrandabschnitte und Anforderungen im Industriebau

Häufiger Fehler in der Praxis: Die MLAR wird oft als „Fassung 2015″ zitiert. Der Richtlinientext trägt zwar dieses Datum, wurde aber durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3. September 2020 geändert. Fachlich korrekt ist die Bezeichnung MLAR 2020. Maßgeblich ist immer die bauaufsichtliche Einführung im jeweiligen Bundesland – diese weicht teilweise ab.

Praxis-Hinweis zu Abständen: Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten und -kanälen ergibt sich primär aus den jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweisen. Fehlen dort konkrete Festlegungen, nennt die MLAR einen Mindestabstand von 50 mm; viele Zulassungen verlangen darüber hinaus 100 mm oder 200 mm lichte Abstände. Planer sollten daher stets die produktspezifischen Nachweise konsultieren und im Zweifel den größeren Wert ansetzen.


Klassifizierung und Prüfnormen

Die Feuerwiderstandsdauer wird nach europäischem System klassifiziert:

  • R – Tragfähigkeit (Résistance)
  • E – Raumabschluss (Étanchéité)
  • I – Wärmedämmung (Isolation)

Eine Klassifizierung wie EI 90 bedeutet demnach: Raumabschluss und Wärmedämmung über 90 Minuten. Die Abschottung muss mindestens die Feuerwiderstandsklasse des durchdrungenen Bauteils erreichen.

NormGegenstand
DIN 4102-9Kabelabschottungen – Begriffe, Anforderungen, Prüfungen (Klassen S 30 bis S 180)
DIN 4102-11Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte und -kanäle
DIN EN 1366-3Europäisches Prüfverfahren für Abschottungen von Leitungsdurchführungen
DIN EN 13501-2Klassifizierung anhand der Ergebnisse aus Feuerwiderstandsprüfungen

Neben Flammen sind Rauch und heiße Gase zu betrachten. Rauchdichte Abschlüsse verhindern, dass Kalt- und Heißrauch in angrenzende Bereiche gelangen – in Flucht- und Rettungswegen ist das die eigentlich kritische Größe, da Rauchgase deutlich vor der Flammenfront wirksam werden.

Verwendbarkeitsnachweise: Abschottungen benötigen eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG), eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) oder – im europäischen Weg – eine Europäische Technische Bewertung (ETA) mit CE-Kennzeichnung.


Systemtypen im Überblick: Brandschutzabschottung

Schematische Darstellung einer Brandschutzabschottung im Wanddurchbruch mit Kabelbündel- und Rohrdurchführung
Schematische Prinzipdarstellung — kein Bezug zu einem spezifischen Zulassungssystem

Kabelabschottungen

SystemEigenschaftTypischer Einsatz
WeichschottBrandschutzkissen oder -schaum, gut nachbelegbarTrassen mit häufigen Änderungen
Mörtelschotthohe Festigkeit, dauerhaftselten geänderte Durchführungen
Brandschutzsteinemodular, einfache Nachbelegungmittlere Öffnungen
Brandschutzplattenstabil, großflächiggroße Wanddurchbrüche
Beschichtungenfür Einzelkabel und kleine BündelNachrüstung im Bestand

Bei PVC-isolierten Kabeln und Glasfaser-Bündelrohren sind toxische Rauchgase und Chlorwasserstoff-Freisetzung zusätzlich zu betrachten; entsprechende Nachweise sind dem Verwendbarkeitsnachweis zu entnehmen.

Rohrabschottungen

Brennbare Rohre aus PVC, PP oder PE erfordern Systeme, die das Rohr im Brandfall aktiv verschließen – typischerweise Brandschutzmanschetten oder -bänder mit intumeszierendem Material, das sich unter Hitzeeinwirkung stark ausdehnt. Die Auslösetemperatur ist produktspezifisch und dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis zu entnehmen.

Nicht brennbare Rohre aus Stahl oder Kupfer werden in der Regel mit Mineralwolle-Ummantelungen oder Mörtelschotts abgeschottet. Für den Nachweis der Nichtbrennbarkeit ist der Schmelzpunkt des Dämmstoffs relevant – Steinwolle und Glaswolle unterscheiden sich hier deutlich.


Was ist der Unterschied zwischen Brandschutzabschottung und Flüssigkeitsrückhaltung?

Hier liegt die häufigste und folgenreichste Verwechslung im industriellen Brandschutz. Der Begriff „Schott“ wird für zwei grundverschiedene Bauteilkategorien verwendet:

LeitungsabschottungFlüssigkeitsrückhaltung
Schützt vorFeuer- und RauchübertragungAustritt von Flüssigkeiten
EinbauortWand- und DeckendurchbrücheBodenebene: Tore, Zufahrten, Türen
MediumFlammen, Rauch, WärmeLöschwasser, Chemikalien, Hochwasser
RechtsgrundlageMBO, MLAR, LBO§ 20 AwSV, § 62 WHG
PrüfnormDIN 4102-9/-11, DIN EN 1366-3z. B. FM 4985, TRwS 779
NachweisaBG / abZ / ETAPrüfbericht, Sachverständigenabnahme

Wichtige Klarstellung für Fachplaner

Eine Flüssigkeitsrückhaltebarriere – auch ein anhamm Klappschott – ist kein klassifiziertes Bauteil nach DIN EN 13501-2 und trägt keine Feuerwiderstandsklasse wie EI 30 oder EI 90.

Sie kann eine bauordnungsrechtlich geforderte Leitungsabschottung nicht ersetzen und darf im Brandschutznachweis nicht als solche geführt werden. Umgekehrt leistet eine Kabelabschottung keinerlei Rückhaltung von Löschwasser.

Beide Bauteile erfüllen unterschiedliche Schutzziele und werden im Brandschutzkonzept getrennt nachgewiesen.

Diese Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil beide Systeme im selben Gebäude, teilweise im selben Brandabschnitt, nebeneinander vorkommen – und weil die sprachliche Ähnlichkeit in Ausschreibungstexten regelmäßig zu Fehlzuordnungen führt.


Löschwasserrückhaltung nach § 20 AwSV: der aktuelle Regelungsstand

Für Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ist dies derzeit eines der unübersichtlichsten Themen im Anlagenrecht – und es lohnt sich, den Stand genau zu kennen.

Die Rechtspflicht ist eindeutig. § 20 AwSV verlangt, dass Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass bei Brandereignissen austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie entstehende Verbrennungsprodukte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden.

Die Bemessungsgrundlage fehlt. Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) lieferte bis dahin die Rechenverfahren für das erforderliche Rückhaltevolumen. Mit der Veröffentlichung der MVV TB wurde sie vom DIBt zum 1. Januar 2020 außer Kraft gesetzt. Eine allgemein anerkannte Ersatzregelung existiert bis heute nicht.

Die Folge sind zwei konkurrierende Auslegungen des § 20 AwSV, die aktuell fachlich diskutiert werden:

  1. Aus Sicht von Gesetzgeber und Vollzugsbehörden ist eine Löschwasserrückhaltung für alle AwSV-Anlagen erforderlich, bei denen ein Brand nicht auszuschließen ist – unabhängig von den früheren Mengenschwellen der LöRüRL.
  2. Aus Sicht vieler Planer und Betreiber greift die Pflicht nur nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik, also bei Überschreiten der bekannten Mengenschwellen.

Was Betreiber heute tun können:

  • TRwS 779 in der Fassung 2023 heranziehen; sie erlaubt, die Bemessungsgrundsätze der früheren LöRüRL sinngemäß weiter anzuwenden.
  • Die Handlungsempfehlungen der Länder prüfen – mehrere Bundesländer haben eigene Merkblätter veröffentlicht, etwa die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg.
  • Den VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung als Branchenreferenz nutzen.
  • Die Abstimmung mit der Wasserbehörde frühzeitig suchen und dokumentieren. Ob eine Rückhaltung erforderlich ist, entscheidet die Wasserbehörde; über das Volumen entscheidet die Baurechtsbehörde.

Was sich absehbar ändert: Eine Änderungsverordnung zur AwSV liegt im Entwurf vor und soll mit einer neuen Anlage 2a erstmals konkrete Bemessungsvorgaben enthalten. Zudem erarbeitet die DWA ein Merkblatt zur Rückhaltung bei Brandereignissen. Ein Termin für das Inkrafttreten steht bislang nicht fest.

Stand Juli 2026: Die AwSV-Novelle mit der neuen Anlage 2a zur Bemessung der Löschwasserrückhaltung liegt weiterhin nur als Entwurf vor und ist noch nicht in Kraft getreten. Betreiber sollten den aktuellen Stand der Verordnung und etwaige Ländererlasse vor Projektbeginn prüfen.


Wo mechanische Barrieren im Konzept stehen

In Gefahrstofflagern, Abfüllstationen und Produktionsbereichen sind Tore, Rampen und Bodenöffnungen die Austrittspfade, die eine Leitungsabschottung konstruktionsbedingt nicht abdeckt. Hier ergänzen bodenebene Rückhaltesysteme das Brandschutzkonzept.

Die anhamm Chemieschutz-Barriere arbeitet rein mechanisch: Einlaufende Flüssigkeit füllt die Bodenwanne, ein Schwimmerkörper hebt das Schott, Spezialfedern arretieren es in Schutzstellung. Ohne Strom, Pneumatik oder Sensorik.

Belegte Prüfergebnisse:

MerkmalWertPrüfstelle
WerkstoffEdelstahl 1.4301 (AISI 304), PTFE-Dichtungen
Dichtheit72 StundenTÜV
Brandprüfung (Chemie)35 Minuten bei 730 °CDMT
Überfahrbarkeit200.000 Lastwechsel, 6,5 t Staplerachslast (3,25 t Radlast)TÜV NORD, DIN 1055

Die anhamm Feuerschutz-Barriere ist nach FM Approval Standard 4985 („Doorway Spill Barriers“) zugelassen. In einem Brandversuch mit einem Feuer von ca. 50 MW – der Kapazitätsgrenze des Testzentrums – blieb die Barriere über 30 Minuten flüssigkeitsdicht.

Einordnung dieses Prüfergebnisses: Es handelt sich um das Resultat eines konkreten Brandversuchs, nicht um eine Feuerwiderstandsklasse nach DIN EN 13501-2. Die Angabe „30 Minuten“ beschreibt die im Versuch beobachtete Dichtheit unter Feuer und ist nicht mit einer Klassifizierung wie EI 30 gleichzusetzen. Für die bauordnungsrechtliche Bewertung ist der jeweilige Verwendbarkeitsnachweis maßgeblich.

Weiterführend: Effektiver Brandschutz für Lagerhallen und Logistikzentren und Flüssigkeitsbarrieren für aggressive Chemikalien.


Brandschutzabschottung Checkliste: Planung, Ausführung, Dokumentation

Planung

  • Brandabschnittsgrenzen aus dem Brandschutzkonzept übernehmen
  • Erforderliche Feuerwiderstandsklasse je Bauteil festlegen
  • Alle Leitungsdurchführungen nach Anzahl, Lage und Art erfassen
  • Reserveflächen für spätere Nachbelegung einplanen

Systemauswahl

  • Nur Systeme mit gültigem Verwendbarkeitsnachweis (aBG, abZ, vBG oder ETA)
  • Eignung für Bauteiltyp und Belegungsart prüfen
  • Nachbelegbarkeit, maximale Öffnungsgröße und Abstände beachten
  • Komponenten nicht herstellerübergreifend mischen, sofern der Nachweis dies nicht zulässt

Einbau

  • Montageanleitung des Herstellers strikt einhalten
  • Durchbruch vor dem Einbau gründlich reinigen
  • Randabstände und Befestigungen nach Zulassung ausführen
  • Ausführung durch geschultes Personal, Fotodokumentation anfertigen

Abnahme und Betrieb

  • Kennzeichnungsschild anbringen: Systembezeichnung, Zulassungsnummer, Feuerwiderstandsklasse, Einbaudatum, ausführende Firma
  • Eintrag in Schottkataster und zentrale Brandschutzdokumentation
  • Regelmäßige Sichtprüfungen im Rahmen der Brandschutzbegehung
  • Jede Nachbelegung dokumentieren und erneut bewerten

Die organisatorische Verankerung erfolgt über die Brandschutzordnung nach DIN 14096; allgemeine betriebliche Pflichten behandelt unser Beitrag zu Brandschutz im Unternehmen.


Häufige Fragen

Wer ist für Planung und Ausführung der Brandschutzabschottung verantwortlich?

Die Gesamtverantwortung liegt beim Bauherrn beziehungsweise Betreiber. Die Fachplanung übernimmt der Objektplaner oder ein spezialisierter Brandschutzplaner, die Ausführung ein sachkundiges Fachunternehmen. Im laufenden Betrieb muss der Betreiber sicherstellen, dass bei Nachbelegungen nur zugelassene Systeme und qualifizierte Firmen zum Einsatz kommen.

Wie häufig müssen Brandabschottungen geprüft werden?

Das Bauordnungsrecht nennt in der Regel keine festen Prüfintervalle. Praxisüblich und empfehlenswert sind jährliche Sichtkontrollen im Rahmen der Brandschutzbegehung. Bei Anlagen mit besonderen Gefahren – etwa Betriebsbereichen nach Störfall-Verordnung – sind kürzere oder anlassbezogene Intervalle sinnvoll. Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.

Wie gehe ich mit undokumentierten Bestandsabschottungen um?

Zunächst Bestandsaufnahme mit Sichtprüfung, Fotodokumentation und Sichtung vorhandener Unterlagen. Anschließend Bewertung durch einen Brandschutzingenieur oder Sachverständigen. Fehlende Kennzeichnung, unklare Systemzuordnung oder sichtbare Beschädigungen lösen in der Regel Nachbesserungsbedarf aus.

Darf ein Elektro- oder Haustechnikbetrieb Abschottungen selbst einbauen?

Die Landesbauordnungen schreiben keine bestimmte Berufsgruppe vor, fordern aber Sachkunde und Einhaltung der Herstellervorgaben. Ein eigenständiger Einbau setzt voraus, dass der Betrieb geschult ist, die Zulassung kennt und die Verantwortung per Übereinstimmungserklärung übernehmen kann.

Ersetzt eine Löschwasserbarriere eine Brandschutzabschottung?

Nein. Beide erfüllen unterschiedliche Schutzziele und beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Eine Leitungsabschottung verhindert die Übertragung von Feuer und Rauch durch Wand- und Deckendurchbrüche. Eine Flüssigkeitsbarriere hält Löschwasser und Gefahrstoffe auf Bodenebene zurück. Sie sind ergänzend, nicht austauschbar.

Wie lassen sich Abschottungen in BIM-Prozesse integrieren?

Sinnvoll ist die Anlage als Bauteilobjekte bereits in den Leistungsphasen 2 bis 3 – mit Attributen zu Feuerwiderstandsklasse, Systemtyp und Wartungsanforderungen. Das digitale Modell hilft, Leitungswege zu koordinieren, Kollisionen zu vermeiden und Flächen für Kombiabschottungen und Nachbelegung zu reservieren.

Muss eine Brandschutzabschottung bei nachträglicher Kabel- oder Rohrverlegung neu bewertet werden?

Ja. Jede Nachbelegung einer bestehenden Abschottung – etwa das Hinzufügen weiterer Kabel – muss dokumentiert und erneut gegen den Verwendbarkeitsnachweis geprüft werden. Eine ungeprüfte Nachbelegung kann die Zulassung der gesamten Abschottung ungültig machen.


Fazit

Normgerechte Brandschutzabschottungen sind bauordnungsrechtlich zwingend und haftungsrelevant. Entscheidend sind drei Dinge: ein Verwendbarkeitsnachweis, der zur konkreten Einbausituation passt, eine fachgerechte Ausführung nach Herstellervorgabe – und eine lückenlose Dokumentation, die auch Jahre später noch belegt, was verbaut wurde.

Im industriellen Umfeld kommt die Rückhaltung von Löschwasser und Gefahrstoffen als eigenständige Aufgabe hinzu. Beide Themen gehören in dasselbe Brandschutzkonzept, aber in getrennte Nachweise.

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Über den Autor

Josef Anhamm ist Geschäftsführer der anhamm Liquid Barrier Products GmbH in Moers. Das Familienunternehmen entwickelt und fertigt seit über 30 Jahren mechanische Rückhaltesysteme für Löschwasser, Gefahrstoffe und Hochwasser; die Systeme sind in über 42 Ländern im Einsatz.

Zuletzt fachlich geprüft: Juli 2026

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Technik und der Regelwerke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er ersetzt weder eine Brandschutzfachplanung noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich sind stets die bauaufsichtlich eingeführten Fassungen der Regelwerke im jeweiligen Bundesland sowie die Verwendbarkeitsnachweise der eingesetzten Produkte. Für die Bemessung einer Löschwasserrückhaltung ist die Abstimmung mit der zuständigen Wasser- und Baurechtsbehörde erforderlich.

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