Verifizierungsstand: Alle Normbezeichnungen, Fassungsstände, Rechtsverweise und Statistiken in diesem Beitrag wurden gegen die Primärquelle geprüft (Stand 30. Juli 2026).
Brandschutz im gewerblichen Kontext umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Entstehung, Ausbreitung und Folgen eines Brandes begrenzen — und die zusätzlich austretende Flüssigkeiten sowie kontaminiertes Löschwasser zurückhalten. Für Betreiber von Industrie-, Gewerbe- und Logistikanlagen ist das keine Kür, sondern eine Pflicht mit unmittelbarer Haftungsrelevanz.
Dieser Leitfaden behandelt den Rechtsrahmen, die praktische Umsetzung und einen Punkt, der in der Branchenliteratur bislang selten sauber dargestellt wird: Für die Bemessung der Löschwasserrückhaltung existiert seit über sechs Jahren keine verbindliche Grundlage mehr. Was das für Planer und Betreiber konkret bedeutet, steht weiter unten im Detail.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Brandschutz in gewerblichen Gebäuden ist gesetzlich vorgeschrieben — über MBO und Landesbauordnungen, Arbeitsstättenverordnung, ASR A2.2, DIN EN 13501 und DIN 14096.
- Elektrizität verursacht rund 30 % aller untersuchten Gebäudebrände, menschliches Fehlverhalten weitere 22 %. Zusammen mehr als die Hälfte.
- Die Rechtsgrundlage der Löschwasserrückhaltung ist § 20 AwSV — nicht § 62 AwSV. Diese Verwechslung ist weit verbreitet und hat einen nachvollziehbaren Grund (siehe Kaskade unten).
- Die Bemessungsgrundlage fehlt seit dem 1. Januar 2020. Die LöRüRL wurde außer Kraft gesetzt, die geplante Anlage 2a zur AwSV ist bis heute nicht in Kraft.
- Löschdecken sind im Betrieb kein geeignetes Mittel gegen Fettbrände — die DGUV rät ausdrücklich davon ab. Viele Brandschutzunterweisungen transportieren hier noch veralteten Stand.
- Mechanische Barrieren sind ein Baustein im technischen Konzept: energieunabhängig, automatisch auslösend, geprüft. Sie ersetzen keine klassifizierten Bauteile.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Brandschutz im gewerblichen Kontext?

Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Entstehung und Ausbreitung eines Brandes begrenzen und dessen Auswirkungen auf Menschen, Sachwerte und Umwelt minimieren.
Drei Punkte sind für Betreiber zentral:
- Die Verantwortung ist persönlich. Die Pflicht, Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen, ergibt sich unmittelbar aus § 10 Arbeitsschutzgesetz. Sie gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
- Brandschutz ist gesamtheitlich zu planen. Personenschutz, Sachschutz und Umweltschutz — einschließlich der Rückhaltung kontaminierten Löschwassers — gehören zusammen.
- Ein Brandschutzkonzept reicht über Feuer und Rauch hinaus. In industriellen Anlagen sind Wasser, Chemikalien und Flüssigkeitsbarrieren ebenso Bestandteil.
Vertiefend: Brandschutz für Unternehmen — effektive Maßnahmen und moderne Brandschutzlösungen für Unternehmen.
Woraus Brände tatsächlich entstehen
Bevor es um Maßnahmen geht, lohnt der Blick auf die Datenlage. Das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer (IFS) führt jährlich rund 2.000 Brandursachenermittlungen durch und wertet sie in einer seit 2002 gepflegten Schadendatenbank aus.
Was das für die Gefährdungsbeurteilung bedeutet:
- Elektrizität (30 %) ist die mit Abstand häufigste Einzelursache. Das IFS beobachtet innerhalb dieser Gruppe seit gut einem Jahrzehnt einen klaren Trend: die Zahl der Akkubrände nimmt zu, zurückgeführt auf die steigende Zahl akkubetriebener Geräte. Für Betriebe mit Ladeinfrastruktur, Flurförderzeugen oder Batterielagern ist das der relevanteste Einzelbefund der Statistik.
- Menschliches Fehlverhalten (22 %) ist organisatorisch adressierbar — durch Unterweisung, klare Zuständigkeiten und Erlaubnisscheinverfahren für feuergefährliche Arbeiten.
- Sonstiges und unbekannt (21 %) unterstreicht, warum bauliche Rückfallebenen nicht verhandelbar sind: Ein erheblicher Teil der Brände lässt sich selbst nachträglich keiner klaren Ursache zuordnen. Prävention allein über Ursachenbekämpfung greift zu kurz.
Einordnung der Datenquelle: Das IFS weist selbst darauf hin, dass die Auftraggeber bestimmen, nach welchen Gesichtspunkten das Institut beauftragt wird — die Statistik bildet daher nicht das gesamte Schadengeschehen ab, sondern die untersuchten Fälle mit erheblichem Gebäudeschaden. Für die Priorisierung im industriellen Umfeld ist sie dennoch die belastbarste öffentlich verfügbare Quelle.
Vertiefend: Brandursachen in der Chemieindustrie.
Rechtliche Grundlagen und Normen
Brandschutzvorschriften sind in Deutschland primär Landesangelegenheit. Die Landesbauordnungen orientieren sich weitgehend an der Musterbauordnung und werden durch Sonderbauverordnungen ergänzt.
| Regelwerk | Aktueller Stand | Gegenstand |
|---|---|---|
| MBO § 14, § 40 | Fassung 2002, zuletzt geändert 09/2024 | Feuerwiderstand, Brandabschnitte, Fluchtwege, Leitungsanlagen |
| ArbStättV / § 10 ArbSchG | laufend | Betrieblicher Brandschutz, Benennung von Helfern |
| ASR A2.2 | „Maßnahmen gegen Brände“ | Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzhelfer, Alarmierung |
| DGUV Information 205-001 | „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“, Dezember 2020 | Zentrales Orientierungswerk, 68 Seiten |
| DGUV Information 205-003 | laufend | Brandschutzbeauftragte: Aufgaben, Qualifikation, Bestellung |
| DGUV Information 205-023 | laufend | Brandschutzhelfer: Ausbildung und Befähigung |
| MLAR | Fassung 2015, zuletzt geändert 03.09.2020 | Leitungsanlagen, Abschottungen |
| MVV TB | Ausgabe 2025/1 | Bauaufsichtliche Einführung Technischer Baubestimmungen |
| DIN EN 13501-1 / -2 | laufend | Klassifizierung Baustoffe (A1–F) und Bauteile (EI, REI) |
| DIN 14096 / DIN 14095 | laufend | Brandschutzordnung A–C / Feuerwehrpläne |
| § 20 AwSV, § 62 WHG, TRwS 779:2023 | siehe Abschnitt unten | Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und Löschwasser |
Zwei Zitierfallen, die in Ausschreibungen und Konzepten regelmäßig auftauchen:
1. „DGUV Information 205-001 — Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz.“ Dieser Titel ist überholt. Die Schrift wurde im Dezember 2020 vollumfänglich aktualisiert und heißt seither „Betrieblicher Brandschutz in der Praxis“. Sie hat zugleich die frühere DGUV Information 205-002 zu feuergefährlichen Arbeiten aufgenommen, die damit zurückgezogen wurde.
2. „MLAR, Fassung 2015.“ Der Richtlinientext trägt dieses Datum, wurde aber durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 3. September 2020 geändert. Fachlich korrekt ist MLAR 2020. Maßgeblich bleibt die bauaufsichtliche Einführung im jeweiligen Bundesland.
Hinweis zur Klassifizierung: In der Praxis stehen zwei Systeme nebeneinander — die nationalen Klassen nach DIN 4102 (F 30, F 90) und die europäischen nach DIN EN 13501-2 (EI 30, REI 90). Beide sind in Deutschland anzutreffen. Maßgeblich ist, was Verwendbarkeitsnachweis und Landeseinführung vorgeben.
Vorbeugender Brandschutz: die drei Säulen
Baulicher Brandschutz betrifft Architektur und Materialwahl: Brandabschnitte, Feuerwiderstandsklassen von Wänden und Decken, Flucht- und Rettungswege sowie die Abschottung von Leitungsdurchführungen.
Anlagentechnischer Brandschutz umfasst Löscheinrichtungen vom Feuerlöscher bis zur Sprinkleranlage, Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzug, Brandschutzklappen und Feststellanlagen.
Organisatorischer Brandschutz deckt die administrative Seite ab: Gefährdungsbeurteilung, Brandschutzordnung nach DIN 14096, Benennung von Brandschutzbeauftragten und -helfern, regelmäßige Unterweisungen.
Besonderer Fokus liegt auf Brandgefahren durch brennbare Flüssigkeiten — Lösungsmittel in Lackierereien, Gebinde im Gefahrstofflager — und der daraus folgenden Notwendigkeit von Rückhaltesystemen. Vertiefend: Brandschutz in Gefahrstofflagern und moderner Brandschutz mit innovativen Feuerschutzbarrieren.
Gefährdungsbeurteilung und Brandrisikoanalyse
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller brandrelevanten Risiken eines Betriebs.
Vorgehen in vier Schritten:
- Erfassen — Brandlasten, Zündquellen, Betriebsabläufe, Lagerbereiche, eingesetzte Medien (entzündliche Flüssigkeiten, Lithium-Ionen-Speicher, Gase).
- Bewerten — Einstufung nach Nutzungsbereich (Produktion, Lager, Anlieferung, Tiefgarage, Technikzentrale) und Schadenspotenzial für Personen, Sachwerte und Umwelt.
- Maßnahmen ableiten — bauliche Trennungen, technische Anlagen, organisatorische Regeln, Notfall- und Alarmpläne.
- Dokumentieren und fortschreiben — bei Nutzungsänderung, Umbau oder neuen Medien erneut durchlaufen.
Die Ergebnisse bilden die Grundlage für das Brandschutzkonzept und für die Auswahl geeigneter Rückhaltesysteme. Vertiefend: Sicherheitsmaßnahmen für Chemikalien und Feuer.
Baulicher Schutz von Brandabschnitten
Brandabschnitte sind räumlich abgetrennte Gebäudeteile, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch für eine definierte Zeit begrenzen.
- Typische Abschnittsgrenzen verlaufen zwischen Lager und Produktion, zwischen Tiefgarage und Erdgeschoss oder zwischen Gefahrstofflager und übriger Nutzung.
- Erforderliche Abschottungen: Brandschutztüren, Feuerschutzabschlüsse, Schotts in Leitungsdurchführungen, Bodenbarrieren in Tor- und Türbereichen.
- Öffnungen in Brandwänden — Tore, Zufahrten, Zugänge zu Gefahrstoffflächen — sind gesondert zu betrachten, weil hier im Brandfall Flüssigkeiten austreten können.
- Mechanische Klappschotts ergänzen Türen und Tore zur Rückhaltung brennbarer beziehungsweise kontaminierter Flüssigkeiten, etwa an einer Rampe mit 4,0 m Toröffnung oder am Zugang eines Lacklagers.
Abwehrender Brandschutz und Verhalten im Brandfall
Handlungsreihenfolge
- Brand melden — interner Alarm, Notruf 112 mit Ort, Art des Brandes und beteiligten Medien.
- Personen warnen und Bereich räumen.
- Erst dann, und nur wenn gefahrlos möglich, Löschversuch starten.
Bei brennbaren Flüssigkeiten oder Chemikalien gilt: Bereich sofort räumen, Türen schließen, nicht durch Rauch- oder Flüssigkeitsteppiche laufen.
Wie viele Brandschutzhelfer sind erforderlich?
Die Pflicht folgt aus § 10 Abs. 2 ArbSchG, die konkrete Ausgestaltung aus der ASR A2.2. Diese nennt einen Anteil von 5 % der Beschäftigten als in der Regel ausreichend — und genau hier liegt ein verbreiteter Planungsfehler.
Die 5 % gelten für normale Brandgefährdung, etwa Büronutzung.
In Produktionsbereichen mit brennbaren Stoffen, Lagern mit hoher Brandlast, Holz- und Metallverarbeitung mit Schweiß- und Schleifarbeiten oder Betrieben mit Gefahrstoffen liegt eine erhöhte Brandgefährdung vor. Die Gefährdungsbeurteilung muss dort eine höhere Quote ergeben.
Zwei weitere Punkte, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden:
- Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten je Schicht — nicht die Gesamtbelegschaft. Wer 5 % der Belegschaft ausbildet, hat damit noch lange nicht 5 % in jeder Schicht vor Ort.
- Schichtbetrieb, Urlaub, Krankheit und Fortbildung sind bei der Anzahl ausdrücklich zu berücksichtigen.
Die ASR A2.2 empfiehlt, die Unterweisung mit praktischer Löschübung in Abständen von drei bis fünf Jahren zu wiederholen.
Löschmittel — der aktuelle Stand der Technik
Dieser Punkt ist es wert, gesondert hervorgehoben zu werden, weil viele betriebliche Unterweisungen und nicht wenige Fachbeiträge hier noch überholtes Wissen transportieren.
Löschdecken sind gegen Fettbrände im Betrieb nicht geeignet
Die DGUV hält fest, dass Löschdecken zur Bekämpfung von Speiseöl- und Speisefettbränden im gewerblichen und öffentlichen Bereich nicht verwendet werden sollen. In Versuchen kam es zu Flammendurchschlägen durch das Gewebe und zu erheblicher Verbrennungs- und Verletzungsgefahr für die anwendende Person.
Hintergrund: Die nationale Norm DIN 14155 wurde bereits 2002 zurückgezogen, weil sie nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Die heute gültige DIN EN 1869 legt als Prüfobjekt einen Behälter mit maximal drei Litern Speisefett zugrunde — das entspricht einer haushaltsüblichen Fritteuse und ist damit primär auf den privaten Bereich zugeschnitten.
Stattdessen: Feuerlöscher der Brandklasse F (Fettbrandlöscher) bereitstellen und einsetzen.
Fettbrände dürfen unter keinen Umständen mit Wasser gelöscht werden.
Auch für Personenbrände empfiehlt die DGUV inzwischen den Feuerlöscher statt der Löschdecke: Beim Auflegen der Decke können brennende oder glühende Partikel auf die Haut gepresst werden. Beim Löschen einer Person sind ein Mindestabstand von zwei bis drei Metern einzuhalten, das Gesicht möglichst auszusparen und der erste Löschstrahl auf Brust und Schulter zu richten.
Praktische Konsequenz: Wenn in Ihrer Brandschutzordnung oder in Unterweisungsunterlagen noch die Löschdecke als Mittel gegen Fettbrände steht, ist das ein konkreter Aktualisierungsbedarf — mit Haftungsrelevanz.
Flucht- und Rettungswege
Flucht- und Rettungspläne gehören an gut sichtbare Stellen und zeigen Notausgänge sowie Sammelplätze. In weitläufigen Gebäuden — Lagerhallen über 10.000 m², Hochregallager, mehrgeschossige Parkgaragen — sind gut sichtbare Fluchtwege und Sicherheitsbeleuchtung unverzichtbar.
Zusammenspiel mit der Feuerwehr
- Feuerwehrpläne nach DIN 14095: Gebäudegrundrisse, Brandabschnitte, Gefahrenbereiche, Löschwasserrückhaltung, Gefahrstofflager — bei Nutzungsänderungen aktualisieren.
- Aufstell- und Anfahrtsflächen freihalten: Zufahrten, Aufstellflächen für Drehleitern, Hydranten, Steigleitungen.
- Automatisch auslösende Barrieren funktionieren auch bei Stromausfall und begrenzen die Ausbreitungsfläche von Flüssigkeitsbränden.
- Empfehlung: Bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit der örtlichen Feuerwehr abstimmen und gemeinsame Begehungen durchführen.
Löschwasserrückhaltung: die Regelungslücke seit 2020
Für Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen ist dies derzeit das unübersichtlichste Thema im Anlagenrecht. Es lohnt sich, den Stand genau zu kennen — auch weil hier ein Zitierfehler kursiert, der bis in Produktdatenblätter und Ausschreibungen reicht.
Woraus die Pflicht folgt — und woher die Verwechslung kommt
Die Rückhaltepflicht ergibt sich aus einer Kaskade: dem Besorgnisgrundsatz nach § 62 Abs. 1 WHG, der Grundsatzanforderung nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 AwSV und deren Konkretisierung in § 20 AwSV in Verbindung mit § 15 AwSV.
Das erklärt den verbreiteten Fehler „§ 62 AwSV“: Die Zahl 62 gehört zum WHG, nicht zur AwSV. Beide Vorschriften sind Teil derselben Kette, weshalb die Ziffer beim Zitieren gerne in die falsche Verordnung wandert. Für die Löschwasserrückhaltung ist § 20 AwSV die korrekte Fundstelle.
§ 20 AwSV verlangt, dass Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass bei Brandereignissen austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie entstehende Verbrennungsprodukte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden.
Warum die Bemessungsgrundlage fehlt
Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) lieferte bis dahin die Rechenverfahren für das erforderliche Rückhaltevolumen. Mit Veröffentlichung der MVV TB wurde sie zum 1. Januar 2020 außer Kraft gesetzt. Eine allgemein anerkannte Ersatzregelung existiert bis heute nicht.
Der Referentenentwurf einer ersten Änderungsverordnung zur AwSV wurde bereits im November 2019 veröffentlicht; die Frist für Stellungnahmen endete am 17. Januar 2020. Seither ist die Verordnung nicht in Kraft getreten. Die Regelungslücke besteht damit seit über sechs Jahren.
Was die geplante Anlage 2a vorsieht
Der Entwurf ist öffentlich, und er ist für die Planung relevant, weil er die Richtung vorgibt — auch wenn er noch nicht gilt.
Der zentrale Punkt ist die Absenkung der Mengenschwelle. Nach der LöRüRL benötigten Lageranlagen mit weniger als 100 t eines WGK-1-Stoffs keine Rückhaltung. Nach dem Entwurf soll die Freistellung nur noch für weniger als 5 Tonnen wassergefährdender Stoffe gelten — unabhängig von der Wassergefährdungsklasse.
Für alle nicht ausdrücklich ausgenommenen Anlagen wäre künftig beim Planen, Errichten und Betreiben eine Rückhaltung zu berücksichtigen.
Bemessungswerte aus dem Entwurf (bei Vorhandensein einer selbsttätigen Feuerlöschanlage oder einer Werkfeuerwehr):
| Brandfläche | Rückhaltevolumen |
|---|---|
| 150 m² | 40 m³ |
| 200 m² | 55 m³ |
| 250 m² | 70 m³ |
| ab 300 m² | 96 m³ |
Werte aus dem Referentenentwurf zur 1. AwSV-Änderungsverordnung. Nicht geltendes Recht — Stand Juli 2026 nicht in Kraft. Für die Bemessung im konkreten Vorhaben ist die Abstimmung mit der Behörde maßgeblich.
Umstritten sind vor allem die Ausnahmeregelungen sowie die Frage, ob die Anforderungen auch für Bestandsanlagen gelten sollen. Industrieverbände fordern eine Klarstellung, dass nur Neuanlagen erfasst werden.
Was Betreiber heute tun können
- TRwS 779 heranziehen — die Ausgaben 2006 und 2023 werden von Behördenseite ausdrücklich als Erkenntnisquelle empfohlen; die Bemessungsgrundsätze der früheren LöRüRL lassen sich sinngemäß weiter anwenden.
- Weitere anerkannte Referenzen: VdS 2557, der VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung und der Schweizer Praxisleitfaden.
- Länder-Merkblätter prüfen — etwa das Merkblatt der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Hamburg.
- Zuständigkeiten auseinanderhalten: Ob eine Rückhaltung erforderlich ist, entscheidet die Wasserbehörde. Über das erforderliche Volumen entscheidet die Baurechtsbehörde. Beide Abstimmungen früh suchen und dokumentieren.
Bauliche Umsetzung: Auffangwannen, Schwellen, dicht ausgeführte Bodenflächen, absperrbare Entwässerungssysteme, Rückhaltebecken — sowie automatisch auslösende Barrieren im Bodenbereich von Türen, Toren und Rampen.
Mechanische Barrieren im technischen Konzept
Funktionsprinzip: Flüssigkeit oder Löschwasser sammelt sich in einer Bodenwanne, ein Schwimmerkörper hebt das Schott, Spezialfedern arretieren es in Dichtlage. Ohne Strom, Pneumatik oder Sensorik.
Geprüfte Leistungsdaten der Klappschott Chemieschutz-Barriere:
| Merkmal | Wert | Prüfstelle |
|---|---|---|
| Werkstoff | Edelstahl 1.4301 (AISI 304), PTFE-Dichtungen | – |
| Dichtheit | 72 Stunden | TÜV |
| Brandprüfung | 35 Minuten bei 730 °C | DMT |
| Überfahrbarkeit | 200.000 Lastwechsel, 6,5 t Staplerachslast (3,25 t Radlast) | TÜV NORD, DIN 1055 |
| Anpralltest | 358 kg, 2 m Fallhöhe, ohne unzulässige Leckage | nach FM 2510 |
Die Klappschott Feuerschutz-Barriere ist nach FM Approval Standard 4985 („Doorway Spill Barriers“) zugelassen. In einem Brandversuch mit etwa 50 MW — der Kapazitätsgrenze des Testzentrums — blieb die Barriere über 30 Minuten flüssigkeitsdicht.
Einordnung der Prüfwerte für Fachplaner
Keine Feuerwiderstandsklasse. Die Angabe „30 Minuten“ beschreibt die im Versuch beobachtete Dichtheit unter Feuer. Sie ist nicht mit einer Klassifizierung nach DIN EN 13501-2 wie EI 30 gleichzusetzen und darf im Brandschutznachweis nicht als solche geführt werden.
Keine Regelwerksanforderung. Die 72-Stunden-Dichtheit ist ein Produktprüfwert, keine Vorgabe aus WHG, AwSV oder TRwS 779. Welche Dichtheitsdauer und welches Volumen im Einzelfall nachzuweisen sind, ergibt sich aus der behördlichen Abstimmung.
Keine Ersatzleistung. Eine Flüssigkeitsbarriere ersetzt keine bauordnungsrechtlich geforderte Leitungsabschottung — und umgekehrt leistet eine Kabelabschottung keine Löschwasserrückhaltung. Beide werden im Konzept getrennt nachgewiesen.
Vertiefend: feuerfeste Barrieren gegen die Ausbreitung brennbarer Flüssigkeiten, Chemikalienschutz — Barrieresysteme für Industrie und Umwelt und Flüssigkeitsbarrieren für aggressive Chemikalien.
Planung eines ganzheitlichen Brandschutzkonzepts
Vorgehen: Bestandsaufnahme ? Gefährdungsbeurteilung ? Schutzziele festlegen ? Maßnahmen auswählen ? Abstimmung mit Behörden und Prüfsachverständigen.
- Gemischte Nutzungen — Produktion, Lager, Verwaltung, Parkgarage — stellen unterschiedliche Anforderungen an Fluchtwege, Brandabschnitte und Technik.
- Spezialthemen einbinden: Löschwasserrückhaltung, Chemikalienrückhaltung, Lithium-Ionen-Speicher, explosionsgefährdete Bereiche (ATEX).
- Bei größeren Mengen prüfen, ob der Betrieb als Betriebsbereich nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einzustufen ist.
- Mechanische Schutzsysteme früh mitdenken — Einbauhöhen, Entwässerung, Tragfähigkeit der Bodenplatte und Anschlussdetails lassen sich nachträglich nur teuer korrigieren.
- Schnittstellen managen: Architekt, TGA-Planer, Brandschutzfachplaner, Gewässerschutz-Sachverständige, Betreiber, Instandhaltung.
Dokumentation, Wartung und Prüfung
Erforderliche Unterlagen: Brandschutzkonzept, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Prüfberichte, AwSV-Gutachten, Abnahmeprotokolle.
Intervalle: Tragbare Feuerlöscher sind in der Regel alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. Brandschutztüren, Löschanlagen und mechanische Barrieren mindestens jährlich visuell prüfen und funktional testen. Praktische Löschübungen für Brandschutzhelfer: alle drei bis fünf Jahre.
Betreiberpflichten: Sicherstellen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Brandschutzabschlüsse und Barrieren nicht verstellt oder funktionsbeeinträchtigt sind.
Dokumentierte Wartung ist häufig Voraussetzung für die Versicherungsdeckung und für Audits nach ISO 45001 oder ISO 14001.
Praxisbeispiele
Logistikzentrum: Warenein- und -ausgang, Laderampen, Gefahrgutbereich. Brand- und Rauchabschnitte nach MIndBauRL, Rampen mit Rückhaltebereichen, mechanische Schotts an Torübergängen. Ausführlich: Effektiver Brandschutz für Lagerhallen und Logistikzentren.
Chemikalienlager: Über 1.000 IBCs, getrennte Lagerzonen, Rückhaltevolumen nach TRwS 779, Klappschotts an den Zugängen. Beachten: Nach dem AwSV-Entwurf würde bereits ab 5 t wassergefährdender Stoffe eine Rückhaltepflicht greifen — ein Lager dieser Größe liegt weit darüber.
Tiefgarage mit E-Ladeinfrastruktur: Brandfrüherkennung, Entrauchung, Begrenzung der Ausbreitung von Wasser- und Kraftstoffgemischen. Mechanische Schotts an Zufahrten und Türen — funktionsfähig auch bei Stromausfall. Angesichts des vom IFS beobachteten Anstiegs der Akkubrände ein Bereich mit steigendem Risiko.
Hochwasser und Brandfall gemeinsam betrachten
An vielen Standorten sind dieselben Öffnungen — Tore, Türen, Rampen — sowohl bei Starkregen als auch im Brandfall kritisch.
- Praxisfall: Gewerbegebiet an einem Fluss, Industriehallen mit Zufahrten auf Straßenniveau. Vertiefend: Klimawandel und Hochwasser — neue Herausforderungen für die Anlagensicherheit.
- Barrieren, die bei externem Hochwasser wie bei internem Löschwasseranstieg auslösen, decken beide Szenarien ab. Prüfung auf Dichtheit, Treibguttoleranz und Befahrbarkeit muss dann beide Fälle abdecken.
- Die Klappschott Wasserschutz-Barriere adressiert kombinierte Anforderungen; für Gebäudezugänge siehe Hochwasserschutz für Türen und Tore.
- Empfehlung: Hochwassergefahrenkarten, Starkregen-Risikokarten und Brandschutzplanung gemeinsam betrachten statt in Insellösungen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen vorbeugendem und abwehrendem Brandschutz?
Vorbeugender Brandschutz verhindert oder begrenzt den Brandausbruch durch bauliche, technische und organisatorische Vorkehrungen. Abwehrender Brandschutz setzt ein, wenn der Brand bereits entstanden ist – durch betriebliche Erstmaßnahmen und den Einsatz der Feuerwehr. Beide müssen im Brandschutzkonzept gemeinsam betrachtet werden. Automatisch auslösende Barrieren lassen sich beiden Bereichen zurechnen, da sie erst im Ereignisfall aktiv werden.
Heißt es § 20 oder § 62 für die Löschwasserrückhaltung?
§ 20 AwSV. Die Ziffer 62 gehört zum Wasserhaushaltsgesetz: § 62 Abs. 1 WHG enthält den Besorgnisgrundsatz für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Weil beide Vorschriften Teil derselben Rechtskaskade sind, wandert die Zahl beim Zitieren häufig in die falsche Verordnung. Für die Rückhaltung bei Brandereignissen ist § 20 AwSV in Verbindung mit § 15 AwSV die korrekte Fundstelle.
Welches Rückhaltevolumen muss ich nachweisen?
Eine verbindliche Bemessungsgrundlage existiert derzeit nicht. Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie wurde zum 1. Januar 2020 außer Kraft gesetzt, die geplante Anlage 2a zur AwSV ist bis heute nicht in Kraft. In der Praxis wird auf die TRwS 779 in den Ausgaben 2006 und 2023, den VCI-Leitfaden, VdS 2557 und Länder-Merkblätter zurückgegriffen. Ob eine Rückhaltung erforderlich ist, entscheidet die Wasserbehörde; über das Volumen die Baurechtsbehörde.
Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Industriebetrieb?
Die ASR A2.2 nennt 5 % der Beschäftigten als in der Regel ausreichend – dieser Wert gilt jedoch für normale Brandgefährdung wie Büronutzung. In Produktionsbereichen mit brennbaren Stoffen, Lagern mit hoher Brandlast oder Betrieben mit Gefahrstoffen muss die Gefährdungsbeurteilung eine höhere Quote ergeben. Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten je Schicht, nicht die Gesamtbelegschaft; Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit sind zu berücksichtigen.
Sind Löschdecken im Betrieb noch zulässig?
Die DGUV rät davon ab, Löschdecken im gewerblichen und öffentlichen Bereich gegen Speiseöl- und Speisefettbrände einzusetzen: Flammen können durch das Gewebe durchschlagen und die anwendende Person erheblicher Verbrennungsgefahr aussetzen. Die Norm DIN 14155 wurde bereits 2002 zurückgezogen; die geltende DIN EN 1869 ist auf maximal drei Liter Fett ausgelegt. Bereitzustellen sind Feuerlöscher der Brandklasse F. Fettbrände dürfen niemals mit Wasser gelöscht werden.
Wie werden mechanische Klappschotts in das Brandschutzkonzept eingebunden?
Klappschotts werden an Stellen geplant, an denen Flüssigkeiten im Brand- oder Hochwasserfall in andere Brandabschnitte oder in die Kanalisation austreten könnten. Im Brandschutzkonzept werden sie unter baulichem beziehungsweise technischem Brandschutz geführt, in AwSV-Gutachten unter Rückhalteeinrichtungen. Prüfnachweise zu Dichtheit, Belastbarkeit und Brandverhalten werden in Genehmigungsverfahren und Versicherungsbewertungen herangezogen. Sie ersetzen keine klassifizierte Leitungsabschottung.
Ab wann braucht ein Unternehmen ein formelles Brandschutzkonzept?
Formelle Brandschutzkonzepte werden insbesondere bei Sonderbauten, Industriebauten, größeren Lagerhallen und Nutzungseinheiten mit erhöhter Brandlast gefordert. Auch bei kleineren Betrieben mit Gefahrstoffen – etwa einem Lacklager – ist eine detaillierte Betrachtung nach AwSV und TRwS 779 sinnvoll und häufig notwendig. Im Zweifel frühzeitig einen Fachplaner einbinden und die Abstimmung mit Bauaufsicht und Feuerwehr suchen.
Fazit
Brandschutz in Industrie- und Gewerbebauten ist ein Zusammenspiel aus Recht, Technik und Organisation. Drei Punkte verdienen aus diesem Beitrag besondere Aufmerksamkeit:
- Die Datenlage priorisiert für Sie. Elektrizität und menschliches Fehlverhalten verursachen über die Hälfte aller untersuchten Gebäudebrände — und ein Fünftel bleibt ungeklärt. Bauliche Rückfallebenen sind deshalb nicht verzichtbar.
- Die Löschwasserrückhaltung steht auf unsicherem Grund. Wer heute plant, sollte die Abstimmung mit Wasser- und Baurechtsbehörde früh suchen und dokumentieren — und die Entwicklung der AwSV-Änderungsverordnung im Blick behalten, insbesondere die auf 5 t abgesenkte Mengenschwelle.
- Prüfen Sie Ihre Unterweisungsunterlagen. Die Löschdecke gegen Fettbrände steht noch in vielen Brandschutzordnungen — sie entspricht nicht mehr dem Stand der Technik.
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Über den Autor
Josef Anhamm ist Geschäftsführer der anhamm Liquid Barrier Products GmbH in Moers. Das Familienunternehmen entwickelt und fertigt seit über 30 Jahren mechanische Rückhaltesysteme für Löschwasser, Gefahrstoffe und Hochwasser; die Systeme sind in über 42 Ländern im Einsatz.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Technik und der Regelwerke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er ersetzt weder eine Brandschutzfachplanung noch eine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die bauaufsichtlich eingeführten Fassungen der Regelwerke im jeweiligen Bundesland sowie die Verwendbarkeitsnachweise der eingesetzten Produkte. Für die Bemessung einer Löschwasserrückhaltung ist die Abstimmung mit der zuständigen Wasser- und Baurechtsbehörde erforderlich.
