Ratgeber

TRwS 779: Was die Technische Regel wassergefährdender Stoffe regelt

Die TRwS 779 ist die zentrale technische Regel der DWA für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Dieser Ratgeber erklärt Geltungsbereich, Neufassung und rechtlichen Status.

Die TRwS 779 im Steckbrief

Merkmal
Angabe
Titel
Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Allgemeine technische Regelungen
Kurzbezeichnung
DWA-A 779, TRwS 779
Herausgeber
DWA (Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.)
Erarbeitet von
Arbeitsgruppe IG-6.7 „Allgemeine technische Regelungen“ im DWA-Fachausschuss IG-6 „Wassergefährdende Stoffe“
Aktuelle Ausgabe
Zweite Fassung, Ausgabe Juni 2023; ersetzt die Fassung 04/2006, die zurückgezogen wurde
Laufende Überarbeitung
Teilüberarbeitung durch die DWA angekündigt (Regelwerk-News vom 1. September 2026)
Rechtsrahmen
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und AwSV
Adressaten
Behörden, Anlagenbetreiber, Planer und Konstrukteure, Fachbetriebe, Sachverständige

Quellen: DWA, Regelwerk-News zur TRwS 779 und DWA-Shop.

Was die TRwS 779 regelt

Nach Angaben der DWA geben wasserrechtliche technische Regelungen Behörden, Betreibern, Planern, Fachbetrieben und Sachverständigen eine einheitliche Arbeitsgrundlage für die Umsetzung von § 62 WHG und der AwSV. Die TRwS 779 ist dabei die allgemeine Regel:

  • Sie gilt für Anlagen zum Umgang mit festen, flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen.
  • Sie enthält allgemeine Festlegungen zur Gestaltung der primären und sekundären Barriere, einschließlich Sicherheitseinrichtungen und Ausrüstungsteilen.
  • Sie regelt die Eigen- und Fremdüberwachung.
  • Sie trifft spezielle Regelungen für Anlagen, für die die AwSV besondere Vorgaben an die Rückhaltung enthält.
  • Sie gilt nicht, soweit anlagen- oder themenspezifische TRwS andere Anforderungen beschreiben.

Neufassung 2023 und Teilüberarbeitung

Die zweite Fassung der TRwS 779 erschien im Juni 2023. Gegenüber der Fassung von 2006 hat die DWA sie vollständig inhaltlich und systematisch überarbeitet. Mit Erscheinen der neuen Ausgabe wurde die Fassung 04/2006 zurückgezogen.

  • Anpassung an die AwSV
  • Berücksichtigung neuer technischer Entwicklungen und praktischer Erfahrungen
  • Schließen von Regelungslücken der ersten Fassung

Teilüberarbeitung angekündigt

Die DWA hat am 1. September 2026 angekündigt, die Ausgabe Juni 2023 in Teilen zu überarbeiten. Bis eine überarbeitete Fassung erscheint, ist die Ausgabe Juni 2023 die veröffentlichte Fassung. Aktuelle Informationen finden Sie in den Regelwerk-News der DWA.

Rechtlicher Status der TRwS 779

Die TRwS 779 ist ein technisches Regelwerk und kein Gesetz. Die DWA ordnet sie als allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 62 Abs. 2 WHG ein. § 15 Abs. 1 Nr. 1 AwSV führt die technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der DWA ausdrücklich unter den technischen Regeln auf, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 62 Abs. 2 WHG entsprechen. Diese Einordnung ist für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen maßgeblich, denn die AwSV verweist an vielen Stellen auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Wie eine TRwS im Einzelfall wirkt, hängt von der Einführung durch die Länder und von den Vorgaben der zuständigen Behörde in Genehmigungen, Anordnungen und Nebenbestimmungen ab. Auch der Weg der Bekanntmachung unterscheidet sich von Land zu Land.

Maßgebliche Quellen

Verbindlich ist der amtliche Text von WHG und AwSV, abrufbar unter gesetze-im-internet.de/awsv. Das Regelwerk selbst gibt die DWA heraus. Welche Regeln für Ihre Anlage gelten, bestätigen die zuständige Wasserbehörde und AwSV-Sachverständige.

TRwS 779 und Löschwasserrückhaltung

Die Anforderung zur Rückhaltung bei Brandereignissen ergibt sich aus § 20 AwSV. Die TRwS 779 enthält allgemeine technische Regelungen für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, darunter spezielle Regelungen für Anlagen, für die die AwSV besondere Vorgaben an die Rückhaltung enthält. § 20 AwSV selbst nennt keine Berechnungsformel für das Löschwasservolumen. Den Stand der Bemessungsregeln fassen wir im Ratgeber zur Löschwasserrückhaltung zusammen.

Praxis für Betreiber

Mit der Neufassung stellen sich bei Planung und Betrieb typischerweise diese Fragen:

  • Fällt die Anlage unter die AwSV und welche Regel gilt vorrangig: die TRwS 779 oder eine anlagenspezifische TRwS?
  • Welche Ausgabe der TRwS verlangt die zuständige Behörde im Genehmigungs- oder Prüfverfahren?
  • Wie sind primäre und sekundäre Barriere ausgeführt und dokumentiert?
  • Welche Änderungen an bestehenden Anlagen sind bei wesentlichen Änderungen neu zu bewerten?
  • Wie werden Eigen- und Fremdüberwachung organisiert?

Beantworten lassen sich diese Fragen im Einzelfall gemeinsam mit Fachbetrieb, AwSV-Sachverständigem und Behörde.

TRwS 779 und Rückhaltebarrieren

Die TRwS 779 behandelt die Gestaltung von Barrieren in Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen. Ob und in welcher Rolle eine Barriere an einer Öffnung Teil der Rückhaltung einer Anlage ist, entscheidet die Planung im Einzelfall. Die Eignung eines Produkts ist projektbezogen nachzuweisen, etwa durch Prüfzeugnisse, Zulassungen oder Gutachten. Prüfen Sie dabei Geltungsbereich, Beständigkeit gegenüber den Medien und die konkrete Konfiguration.

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FAQ

Häufige Fragen zur TRwS 779

Fragen zur Anwendung in Ihrer Anlage?

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