Ratgeber

Löschwasserrückhaltung: Wann sie Pflicht ist und wie das Volumen bestimmt wird

Belastetes Löschwasser kann Boden, Kanalisation und Gewässer schädigen. Dieser Ratgeber erklärt die Anforderung nach § 20 AwSV, den Stand der Bemessungsregeln und die technischen Möglichkeiten zur Umsetzung.

Löschwasserrückhaltung bedeutet, im Brandfall anfallendes, mit wassergefährdenden Stoffen belastetes Löschwasser zurückzuhalten, statt es in Kanalisation oder Gewässer gelangen zu lassen. Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fordert § 20 AwSV diese Rückhaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Eine feste Berechnungsformel für das Volumen enthält die Verordnung nicht.

Was Löschwasserrückhaltung bedeutet

Beim Löschen eines Brandes fallen große Mengen Wasser an. Es nimmt gelagerte Stoffe, Brandrückstände und Reaktionsprodukte auf und kann Boden, Kanalisation und Gewässer belasten. Löschwasserrückhaltung verfolgt deshalb ein Ziel: den Gewässerschutz. Das belastete Wasser wird aufgefangen, bis es geprüft und ordnungsgemäß entsorgt werden kann.

Zurückzuhalten ist dabei mehr als das Löschwasser im engeren Sinn: § 20 AwSV nennt ausdrücklich auch austretende wassergefährdende Stoffe, Berieselungs- und Kühlwasser sowie Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften.

Fallbeispiel: Brand bei Sandoz, Schweizerhalle 1986

Maßgebliche Quellen

Rechtsgrundlage: § 20 AwSV

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt die Rückhaltung im Brandfall in § 20 „Rückhaltung bei Brandereignissen“. Der Wortlaut:

„Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.“

— § 20 AwSV, Quelle: gesetze-im-internet.de

Daraus ergibt sich:

  • Wasserrecht: Die Anforderung dient dem Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser.
  • Anwendungsbereich: § 20 betrifft Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der AwSV.
  • Maßstab: Die Rückhaltung hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Konkrete Mengen oder Schwellenwerte nennt § 20 nicht.
  • Ausnahmen: Ausgenommen sind Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, sowie Heizölverbraucheranlagen. Ob die Ausnahme greift, ist anhand von Stoffen, Brandlasten und Anlagenart zu bewerten.
  • Weitere Anforderungen: Das Merkblatt der Hamburger Umweltbehörde zeigt beispielhaft, wie Behörden Betreiber zum Nachweis des Gewässerschutzes verpflichten. Je nach Bundesland können zusätzlich baurechtliche Vorgaben gelten.

Rückhaltevolumen: Stand der Regeln

§ 20 AwSV legt die Anforderung fest, nennt aber kein Rückhaltevolumen. Die Bemessung erfolgt deshalb anhand technischer Regeln, landesrechtlicher Vorgaben und einer anlagenbezogenen Gefährdungsbewertung. Die zuständige Behörde prüft den Nachweis und kann ergänzende Anforderungen stellen. Diese Regelwerke dienen als Orientierung:

Quelle
Art
Einordnung
Quelle § 20 AwSV
Art Rechtsverordnung des Bundes
Einordnung Geltendes Recht. Regelt die Anforderung dem Grunde nach, nennt keine Berechnungsformel. Quelle: § 20 AwSV, gesetze-im-internet.de
Quelle Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL)
Art Muster-Richtlinie von 1992, Landesfassungen
Einordnung In der MVV TB (Ausgabe 2019/1) gestrichen. Ob und wie eine Landesfassung angewandt wird, regelt das jeweilige Bundesland. Sie betrifft die Lagerung wassergefährdender Stoffe. Quellen: MVV TB, DIBt · Merkblatt Hamburg
Quelle VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung (2017)
Art Branchenleitfaden der chemischen Industrie
Einordnung Zweistufig: erst Risikobewertung, dann Ermittlung des Volumens. Für andere Branchen eine Orientierungshilfe, keine verbindliche Regel. Quelle: VCI-Leitfaden, vci.de
Quelle VdS 2557 (2013) und VdS 2564-1 (2004)
Art Richtlinien der Versicherungswirtschaft
Einordnung VdS 2557 behandelt Planung und Einbau, VdS 2564-1 Anforderungen und Prüfmethoden für stationäre Löschwasserbarrieren. Sie sind für Versicherungsschutz und Risikobewertung relevant und begründen keine eigene öffentlich-rechtliche Pflicht. Quellen: VdS 2557 · VdS 2564-1
Quelle AwSV-Änderung mit Anlage 2a
Art Entwurf (Referentenentwurf von 2019)
Einordnung Nicht Teil der geltenden AwSV. Der Entwurf zeigt die geplante Konkretisierung der Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung. Quelle: Referentenentwurf, BMU

Weil mehrere Bemessungsansätze existieren, können Volumenvorgaben bei ähnlichen Anlagen unterschiedlich ausfallen. Stimmen Sie Methode und Ansatz deshalb früh mit der zuständigen Wasser- und Baubehörde ab. In vielen Verfahren wird zusätzlich ein Gutachten eines AwSV-Sachverständigen verlangt.

Löschwasserrückhaltung

So gehen Betreiber vor

01

Anwendbarkeit prüfen

Fällt die Anlage unter die AwSV? Greift die Ausnahme in § 20 Satz 2?

02

Gefährdung bewerten

Welche Stoffe, Reaktionsprodukte und Löschmittel sind möglich? Im Zweifel vom ungünstigsten Fall ausgehen.

03

Volumen ermitteln

Methode mit Behörde oder Sachverständigem festlegen. Brandschutzkonzept und Löschanlage einbeziehen.

04

Umsetzen und dokumentieren
nachweisen

Rückhaltung ausführen, Funktion prüfen und in der Anlagendokumentation festhalten.

Systeme zur Löschwasserrückhaltung im Überblick

Für die technische Umsetzung gibt es mehrere Wege, die sich kombinieren lassen. Die Wahl hängt von Gebäudegeometrie, Stoffen, Löschkonzept und Behördenvorgaben ab.

  • Rückhaltebecken oder -behälter: Das belastete Löschwasser wird über die Entwässerung in ein Becken oder einen Behälter geleitet. Absperr- und Umschalteinrichtungen verhindern im Brandfall den Abfluss in die Kanalisation. Hydraulische Anordnung, Auslösung und Bemessung werden objektspezifisch geplant.
  • Rückhaltung in der Fläche: Flüssigkeit wird dort gehalten, wo sie austritt, etwa im Lagerabschnitt oder im Gebäude. Dazu dienen Schwellen, Aufkantungen und Barrieren an Türen, Toren und Rampen. In Bereichen mit brennbaren Flüssigkeiten sehen Sachversicherer wie FM Global zugelassene Türschwellen-Barrieren als Ersatz oder Ergänzung fest eingebauter Rückhaltungen vor (FM Global Data Sheet 7-83). Das ist eine Versicherervorgabe und keine behördliche Anforderung. FM 4985 ist ein Prüfstandard von FM Approvals und keine deutsche Baubestimmung.

Worauf es bei Barrieren in Türöffnungen ankommt

  • Rückhaltehöhe, abgestimmt auf das ermittelte Rückhaltevolumen
  • Dichtheit gegenüber den zurückzuhaltenden Medien
  • Beständigkeit von Konstruktion und Dichtungen gegen Löschwasser, Chemikalien und Brandbeanspruchung
  • Zuverlässige Auslösung und Schließzeit, damit im Brandfall keine Flüssigkeit vor dem Schließen entweicht
  • Wartbarkeit und regelmäßige Funktionsprüfung
  • Anerkennung durch die zuständige Behörde im konkreten Projekt

Automatische Barrieren wie das Klappschott von Anhamm halten Flüssigkeit am Ort des Austritts zurück, ohne die Durchfahrt dauerhaft zu sperren. Sie ergänzen das Rückhaltekonzept, ersetzen aber weder die Bemessung des Rückhaltevolumens noch die Abstimmung mit der Behörde. Die passende Lösung grenzen Sie mit unserer Auswahlhilfe für Rückhaltebarrieren ein.

Abgrenzung: Löschwasserrückhaltung und Überflutungsnachweis

FAQ

Häufige Fragen zur Löschwasserrückhaltung

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