Fallbeispiel: Brand bei Sandoz, Schweizerhalle 1986
Im November 1986 gerieten in einer Lagerhalle des Chemieunternehmens Sandoz bei Basel 1.350 Tonnen Chemikalien in Brand. Mit dem Löschwasser flossen mehr als 20 Tonnen eines giftigen Pflanzenschutz-Gemischs ungehindert in den Rhein. Die Belastung verteilte sich über mehr als 400 Kilometer und vernichtete nahezu den gesamten Aalbestand. Das Umweltbundesamt zählt den Unfall zu den größten vom Menschen verursachten Chemieunfällen Europas und nennt das Risikomanagement als Kern der gezogenen Lehren.
Quelle: Umweltbundesamt, Pressemitteilung „Sandoz-Chemieunfall jährt sich zum 25. Mal“
Maßgebliche Quellen
Verbindlich ist der amtliche Verordnungstext. Er ist kostenlos abrufbar unter gesetze-im-internet.de/awsv. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, legen die zuständige Wasserbehörde und die Bauaufsicht Ihres Bundeslandes fest. Wir unterstützen Sie bei der technischen Auslegung und der Abstimmung mit den Beteiligten.
„Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.“
— § 20 AwSV, Quelle: gesetze-im-internet.de
Daraus ergibt sich:
- Wasserrecht: Die Anforderung dient dem Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser.
- Anwendungsbereich: § 20 betrifft Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne der AwSV.
- Maßstab: Die Rückhaltung hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Konkrete Mengen oder Schwellenwerte nennt § 20 nicht.
- Ausnahmen: Ausgenommen sind Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, sowie Heizölverbraucheranlagen. Ob die Ausnahme greift, ist anhand von Stoffen, Brandlasten und Anlagenart zu bewerten.
- Weitere Anforderungen: Das Merkblatt der Hamburger Umweltbehörde zeigt beispielhaft, wie Behörden Betreiber zum Nachweis des Gewässerschutzes verpflichten. Je nach Bundesland können zusätzlich baurechtliche Vorgaben gelten.
Rückhaltevolumen: Stand der Regeln
§ 20 AwSV legt die Anforderung fest, nennt aber kein Rückhaltevolumen. Die Bemessung erfolgt deshalb anhand technischer Regeln, landesrechtlicher Vorgaben und einer anlagenbezogenen Gefährdungsbewertung. Die zuständige Behörde prüft den Nachweis und kann ergänzende Anforderungen stellen. Diese Regelwerke dienen als Orientierung:
Weil mehrere Bemessungsansätze existieren, können Volumenvorgaben bei ähnlichen Anlagen unterschiedlich ausfallen. Stimmen Sie Methode und Ansatz deshalb früh mit der zuständigen Wasser- und Baubehörde ab. In vielen Verfahren wird zusätzlich ein Gutachten eines AwSV-Sachverständigen verlangt.
Löschwasserrückhaltung
So gehen Betreiber vor
Systeme zur Löschwasserrückhaltung im Überblick
Für die technische Umsetzung gibt es mehrere Wege, die sich kombinieren lassen. Die Wahl hängt von Gebäudegeometrie, Stoffen, Löschkonzept und Behördenvorgaben ab.
- Rückhaltebecken oder -behälter: Das belastete Löschwasser wird über die Entwässerung in ein Becken oder einen Behälter geleitet. Absperr- und Umschalteinrichtungen verhindern im Brandfall den Abfluss in die Kanalisation. Hydraulische Anordnung, Auslösung und Bemessung werden objektspezifisch geplant.
- Rückhaltung in der Fläche: Flüssigkeit wird dort gehalten, wo sie austritt, etwa im Lagerabschnitt oder im Gebäude. Dazu dienen Schwellen, Aufkantungen und Barrieren an Türen, Toren und Rampen. In Bereichen mit brennbaren Flüssigkeiten sehen Sachversicherer wie FM Global zugelassene Türschwellen-Barrieren als Ersatz oder Ergänzung fest eingebauter Rückhaltungen vor (FM Global Data Sheet 7-83). Das ist eine Versicherervorgabe und keine behördliche Anforderung. FM 4985 ist ein Prüfstandard von FM Approvals und keine deutsche Baubestimmung.
Worauf es bei Barrieren in Türöffnungen ankommt
- Rückhaltehöhe, abgestimmt auf das ermittelte Rückhaltevolumen
- Dichtheit gegenüber den zurückzuhaltenden Medien
- Beständigkeit von Konstruktion und Dichtungen gegen Löschwasser, Chemikalien und Brandbeanspruchung
- Zuverlässige Auslösung und Schließzeit, damit im Brandfall keine Flüssigkeit vor dem Schließen entweicht
- Wartbarkeit und regelmäßige Funktionsprüfung
- Anerkennung durch die zuständige Behörde im konkreten Projekt
Automatische Barrieren wie das Klappschott von Anhamm halten Flüssigkeit am Ort des Austritts zurück, ohne die Durchfahrt dauerhaft zu sperren. Sie ergänzen das Rückhaltekonzept, ersetzen aber weder die Bemessung des Rückhaltevolumens noch die Abstimmung mit der Behörde. Die passende Lösung grenzen Sie mit unserer Auswahlhilfe für Rückhaltebarrieren ein.
Abgrenzung: Löschwasserrückhaltung und Überflutungsnachweis
Löschwasserrückhaltung nach § 20 AwSV betrifft belastetes Löschwasser bei einem Brand. Ein Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 betrifft dagegen die Grundstücksentwässerung bei Starkregen. Beide können für dasselbe Gebäude relevant sein, ersetzen sich aber nicht. Die technische Regel der DWA für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen erklärt unsere Seite zur TRwS 779.
FAQ
Häufige Fragen zur Löschwasserrückhaltung
Löschwasserrückhaltung
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Feuerschutz-Barriere im Detail

Chemieschutz-Barriere im Detail
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Normkonforme, stromlose physische Rückhaltebarrieren, die dazu dienen, Gefahrstofflager, Logistikzentren und gewerbliche Bereiche vor haftungsrechtlichen Risiken durch Verschüttungen und Überschwemmungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu schützen.
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